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Landesverfassung Artikel 67 bis 70

Gesetz über den Landes-Rechnungshof

 

Geprüft wird die Gesamtgebarung des Landes:

  • Abteilungen im Amt der Landesregierung und angeschlossene Dienststellen
    z.B. Bezirkshauptmannschaften
  • Unternehmen, an denen das Land mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist oder diese faktisch beherrscht
    z.B. Illwerke vkw, HYPO Vorarlberg Bank AG , VOGEWOSI Vorarlberger gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungsges.m.b.H., Krankenhaus-Betriebsges.m.b.H. oder die Kulturhäuser-Betriebsges.m.b.H.
  • Stiftungen, Anstalten, Fonds,
    z.B. Sozialfonds, Landesgesundheitsfonds
  • Widmungsgemäße Verwendung von Landesmitteln in Organisationen, die für das Land tätig sind
    z.B. Institut für Sozialdienste, Lebenshilfe, Vorarlberger Kinderdorf
  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften soweit Landesmittel verwendet werden
    z.B. Landwirtschaftskammer

Geprüft wird seit dem Jahr 2013 auch die Gebarung von Gemeinden:

  • Gemeinden unter 10.000 Einwohner
  • Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist oder diese faktisch beherrscht
    z.B. Sozialzentrum, Biomasseheizwerk, Schilift
  • Stiftungen, Anstalten, Fonds
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Gemeinden über 10.000 Einwohner

Die Prüfungsfelder für den Landes-Rechnungshof sind im Artikel 69 der Landesverfassung geregelt:

Artikel 69 Absatz 2:
Dem Landes-Rechnungshof obliegt die Prüfung der Gebarung

  1. des Landes;
  2. von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Landesorganen oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind;
  3. von Unternehmen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist, oder welche das Land finanziell, wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht;
  4. von Unternehmen und Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder Ausfallshaftung des Landes;
  5. von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme der Gemeinden, soweit Landesmittel verwendet werden.
  6. von im Landtag vertretenen Parteien sowie Landtagsfraktionen, soweit dies zur Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für aus Landesmitteln gewährten Förderungen erforderlich ist; soweit dies zur Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben einer Partei erforderlich ist, besteht die Prüfbefugnis auch gegenüber ihren Gliederungen, ihr nahestehenden Organisationen und ihr zuzurechnenden Personenkomitees.

Artikel 69 Absatz 3:
Prüfungen der widmungsgemäßen Verwendung von Landesmitteln bzw. der gesamten Gebarung der Unternehmung oder Einrichtung

Geprüft werden können Unternehmungen oder Einrichtungen, denen aus Landesmitteln eine Förderung gewährt oder Kostensätze oder Entgelte für Leistungen gezahlt wird, sofern diese Leistungen im öffentlichen Interesse an Dritte erbracht werden und sich das Land die Prüfung vertraglich vorbehalten hat.

Artikel 69 Absatz 4:
Dem Landes-Rechnungshof obliegt für den Bereich der Gemeinden die Prüfung der Gebarung

  1. von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;
  2. von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde nach lit. a oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Organen bestellt sind;
  3. von Unternehmungen, die von einer Gemeinde nach lit. a in einer Weise beherrscht werden, die jener nach Abs. 2 lit. c entspricht;
  4. von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit Mittel einer Gemeinde nach lit. a verwendet werden.