Fachhochschule Vorarlberg GmbH - Bestellung Studiengangleiter
Zusammenfassung der Ergebnisse
Die Stelle des Studiengangleiters „Sozialarbeit“ wurde ordnungsgemäß ausgeschrieben. Das Berufungsverfahren wurde weitgehend auf Basis der bestehenden Organisationsanweisung durchgeführt, weist jedoch im Bestellungsprozess einige Mängel auf.
In der Vorauswahl wurde ein hoch qualifizierter Kandidat auf Grund seiner zeitlich befristeten Verfügbarkeit ausgeschieden. Begründet wurde dies mit dem Wunsch des Rektors nach Kontinuität. Der Landes-Rechnungshof erachtet Kontinuität nur als einen Nebenaspekt, die wesentlichen Voraussetzungen für den Aufbau eines Studienganges sind allerdings Kompetenz und Erfahrung. Mit dem Ausscheiden dieses Kandidaten wurde eine Chance zur Gestaltung eines qualitativ hochwertigen Studienganges nicht genutzt.
Die Berufungskommission hat nach der Vorauswahl vier Kandidaten für die Bewerberpräsentation vorgeschlagen, ein Kandidat hat vor dem Hearing seine Kandidatur aus persönlichen Gründen zurückgezogen. Die Berufungskommission hat dem Erhalter – der Fachhochschule Vorarlberg GmbH – zwei gleichwertige Kandidaten vorgeschlagen und es dem Erhalter überlassen, seine Entscheidung nach strategischen Überlegungen und nach der Berücksichtigung von Chancen und Risiken der Kandidaten zu treffen.
Die von der Berufungskommission eingesetzten Instrumente waren nicht ausgereift. Dieser Mangel hatte aber nach Ansicht des Landes-Rechnungshofes keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Bewerberpräsentation und somit auf die Reihung der Kandidaten. Für künftige Leiterbestellungen sollte jedoch das Instrumentarium weiterentwickelt werden.
Das Ergebnis der Berufungskommission wurde vom Rektor, als Vorsitzenden der Berufungskommission, im Protokoll nicht korrekt festgehalten. Der Rektor hat seine Entscheidung im Protokoll der Berufungskommission festgehalten und dem Erhalter Dr Fredersdorf als Studiengangsleiter vorgeschlagen. Damit wurden zwei unterschiedliche Funktionen – Reihung der Kandidaten durch die Berufungskommission und Vorschlag des Fachhochschul-Kollegiums an den Erhalter – vermischt.
Der Rektor hat als Leiter des Fachhochschul-Kollegiums dieses Gremium mit der Personalentscheidung nicht befasst. Der Landes-Rechnungshof empfiehlt, bei künftigen Leiterbestellungen das FHStG und die Organisationsanweisung auch in diesem Punkt einzuhalten.
Die Entscheidungsvorbereitung der Geschäftsführung für den Aufsichtsrat ist äußerst mangelhaft. Weder das Ergebnis des Berufungsverfahrens noch der Entscheidungsprozess sind auf Grund der vorliegenden Unterlagen für einen Dritten nachvollziehbar. Personalentscheidungen sollten nach Ansicht des Landes-Rechnungshofes nicht durch Umlaufbeschlüsse erfolgen. Umlaufbeschlüsse, deren Materie nicht in einer Aufsichtsratssitzung erörtert wurde, gründen allein auf schriftlichen Unterlagen und unterliegen daher einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Der Landes-Rechnungshof weist in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich auf die Sorgfaltspflicht und die damit verbundene persönliche Haftung von Aufsichtsräten hin.
Die Gesetzesmaterie für die Fachhochschulen ist relativ jung. Der Landes-Rechnungshof erachtet organisationsrechtliche Ergänzungen als zweckmäßig. Insbesondere die Schnittstelle zwischen dem Fachhochschul-Kollegium und dem Erhalter sollte konkretisiert werden, um einerseits die Autonomie der Lehre zu wahren und andererseits die rechtlichen Bestimmungen sowie die Vorgaben des Gesellschafters einzuhalten.