Besondere Bedarfszuweisungen an die Vorarlberger Gemeinden
Zusammenfassung der Ergebnisse
Die Gemeinden werden vom Land Vorarlberg jährlich mit rund € 90 Mio unterstützt. Neben direkten Förderungen beispielsweise für Abwasserbeseitigungsanlagen, Sportanlagen und Feuerwehren sind damit auch Bedarfszuweisungen erfasst. Diese Bedarfszuweisungen von rund € 35 Mio im Jahr 2002 basieren auf 26 Richtlinien und haben unter anderem die Zielsetzung, kleine und finanzschwache Gemeinden zu unterstützen. Davon erhielten die Gemeinden einerseits Bedarfszuweisungen gemäß FAG in Höhe von rund € 23,2 Mio (zweckgebundene Landesmittel ohne schlüsselmäßige Bedarfszuweisungen) und andererseits besondere Bedarfszuweisungen aus „echten“ Landesmitteln in Höhe von rund € 2,8 Mio.
Zu den besonderen Bedarfszuweisungen zählen zB auch Förderungen, die zur Hälfte auch aus echten Landesmitteln finanziert werden, wie etwa die Strukturfördermittel. Schwerpunkt der Prüfung sind die gebarungsrelevanten Auswirkungen dieser Verteilung und die Förderung aus den echten Landesmitteln.
Die Abwicklung dieser Bedarfszuweisungen erfolgt in Vorarlberg auch im Vergleich mit anderen Bundesländern auf sehr hohem Niveau und wird kompetent und sachlich durchgeführt.
Die besonderen Bedarfszuweisungen des Landes an die Vorarlberger Gemeinden sind in engem Konnex mit dem Finanzausgleich zu sehen. Die Bedarfszuweisungen sind durch eine hohe Richtliniendichte und eine korrekte Förderabwicklung gekennzeichnet.
Der historisch gewachsene Finanzausgleich ist ein sehr komplexes Gebilde, das im Rahmen der Prüfung durch den Landes-Rechnungshof vereinfacht dargestellt wird. Für das Verständnis der besonderen Bedarfszuweisungen ist es unerlässlich, die Rahmenbedingungen des Finanzausgleiches zu beleuchten. Rund 70 Prozent der Finanzausgleichsmittel an die Gemeinden werden auf Basis des abgestuften Bevölkerungsschlüssels zugewiesen.
Dieses Verteilkriterium wird vielfach sehr kritisch gesehen, da es die tatsächlichen Aufwendungen und Aufgaben einer Gemeinde nicht ausreichend berücksichtigt, wie beispielsweise bei Gemeinden, die Zentralfunktionen wahrnehmen. Gemeinden mit hohem Steueraufkommen bzw günstiger Bevölkerungs-Finanzkraftrelation haben Vorteile. Zahlreiche Studien belegen die Komplexität der Thematik und zeigen auf, dass das derzeitige System nicht optimal ist. Eine Lösung ist jedoch nur bei einer gemeinsamen Betrachtung von Bund, Ländern und Gemeinden möglich.
Die besonderen Bedarfszuweisungen sind ein Feinsteuerungsinstrument des Finanzausgleiches. Für diese Zuweisungen sind vielfach keine konkreten Zielsetzungen formuliert. Die besonderen Bedarfszuweisungen berücksichtigen interkommunale bzw regionale Aspekte zu wenig.
Als Feinsteuerungsinstrument können die besonderen Bedarfszuweisungen im Rahmen des Finanzausgleiches einen weiteren Ausgleich zu Gunsten benachteiligter Gemeinden schaffen. Nur für die Strukturfördermittel gibt es relativ klare Vorgaben.
Einzelne stichprobenartig untersuchte Beispiele zeigen Verbesserungspotentiale auf. Die Prüfung der Förderungsanträge durch die Abteilung Finanzangelegenheiten (IIIa) bezieht sich lediglich auf das Einzelprojekt und dessen Finanzierbarkeit. Teilweise werden Förderungen breit gestreut und haben den Charakter von Bagatellförderungen. Die regionale bzw überregionale Zweckmäßigkeit wird nicht ausreichend in Erwägung gezogen. Leistungs- und Koordinationsanreize für Gemeinden sollen bei der Vergabe von Fördermitteln an Gemeinden vermehrt berücksichtigt werden.
Zweckmäßig wäre die Definition von aus besonderen Bedarfszuweisungen zu finanzierenden Gemeindeaufgaben, die Festlegung von Qualitätskriterien und Mindestkapazitäten für Gemeindeeinrichtungen sowie die Formulierung überregionaler Gemeindeaufgaben. Bisher bereits gute Zusammenarbeitsmodelle der Gemeinden (zB Schulerhaltung, Pflegebereich, Verwaltungsbereiche) sollen ausgebaut und neue Modelle wie etwa für Sportstätten, Bauhöfe, Tourismuseinrichtungen, Feuerwehren oder für das Finanzmanagement installiert werden.
Aus Sicht des Landes-Rechnungshofes müssen einzelne Projektförderungen überdacht werden. Vor allem Bagatellförderungen sind nicht geeignet, einen tatsächlichen Bedarf für gemeindenotwendige Einrichtungen zu decken.
Die Abteilung Finanzangelegenheiten (IIIa) fungiert mit hoher Fachkompetenz als Drehscheibe für Gemeindeförderungen. Die Abteilung Finanzangelegenheiten (IIIa) bietet für die Gemeinden im Rahmen der Förderabwicklung umfassende Beratungsleistungen. Die Zusammenarbeit mit der Abteilung Gebarungsprüfung (IIIc) und dem Gemeindeverband funktioniert gut.
Derzeit ist die Gesamtförderung der Gemeinden durch das Land nicht ausreichend transparent. Die ganzheitliche Betrachtung der Gemeindeförderung sollte verstärkt und in Zusammenarbeit mit dem Gemeindeverband ein umfassenderes Berichtswesen aufgebaut werden. Vor-Ort- und Belegprüfungen sollten forciert werden.