Aufsicht des Landes über Stiftungen und Fonds
Zusammenfassung der Ergebnisse
Stiftungen und Fonds sind zu juristischen Personen erhobene selbständige Vermögen. Sie können sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich errichtet werden und verfolgen öffentliche Zwecke. Damit ihr Vermögen zweckkonform verwendet sowie ordentlich verwaltet wird, stehen sie unter staatlicher Aufsicht.
In Vorarlberg beaufsichtigt die Landesregierung 38 private Stiftungen und Fonds. Sie verfolgen unterschiedliche gemeinnützige oder wohltätige Zwecke, vornehmlich im Bereich der Alten- und Krankenfürsorge. Ihr Gesamtvermögen kann mangels vollständiger und aussagekräftiger Unterlagen nur geschätzt werden. Es belief sich im Jahr 2007 auf ca. € 25 Mio. Die Leistungen der Stiftungen bzw. Fonds sind sehr unterschiedlich und bewegen sich zwischen € 100 und € 100.000 im Jahr. In der Vergangenheit wurden teilweise unterkapitalisierte Stiftungen errichtet. Im Rahmen der Genehmigung von Stiftungen und Fonds hat die Behörde daher vertiefend zu prüfen, ob mit dem gewidmeten Vermögen der angestrebte Zweck in der gewählten Rechtsform auch substanziell erfüllt werden kann.
Die Aufsicht über private Stiftungen und Fonds wurde im Jahr 2003 gesetzlich neu geregelt. Umfang und Tiefe der konkreten Aufsichtstätigkeit waren in der Umsetzung aber unklar, vor allem im Hinblick auf die von den Stiftungen und Fonds jährlich vorzulegenden Rechnungsabschlüsse. Nach einem im Jahr 2008 eingeholten Rechtsgutachten darf sich eine tiefergehende Prüfungspflicht von Rechnungsabschlüssen nicht bloß auf jene Fälle beschränken, in denen begründete Zweifel bestehen. Die Aufsicht hätte sonst nur „Feigenblattcharakter“. Die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Gutachters wurden im Amt der Landesregierung zwar breit diskutiert, aber in der Praxis noch nicht entsprechend umgesetzt.
In den letzten Jahren wurden dennoch wichtige Schritte für eine bessere Aufsicht über Stiftungen und Fonds gesetzt. Trotz dieser positiven Ansätze fehlen aber weitergehende Anstrengungen. Insbesondere werden die gesetzlichen Pflichten zu wenig konsequent eingefordert und durchgesetzt. Die unterschiedliche Darstellung der Vermögenssituation durch die Stiftungen und Fonds erschwert zudem die Aufsicht. Es wird daher die Einrichtung eines standardisierten Prüfprozesses unter Nutzung der vervollständigten Stiftungs- und Fondsdatenbank sowie eine Verbesserung der Organisation und der Qualifikation der Mitarbeiter empfohlen. Im Zuge der Prüfung durch den Landes-Rechnungshof konnten weiters Unklarheiten über die interne Zuständigkeit zur finanziellen Aufsicht über Stiftungen und Fonds im Amt der Landesregierung beseitigt werden.
Neben den privaten Stiftungen und Fonds beaufsichtigt die Landesregierung auch sieben öffentliche Landesfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es sind dies der Landesgesundheitsfonds, der Sozialfonds, der Landeswohnbaufonds, der Rettungsfonds, der Tiergesundheitsfonds, der bäuerliche Siedlungsfonds und der Landeskriegsopferfonds. Sie werden durch eigene Landesgesetze eingerichtet. Da es sich um substanzielle Vermögenswerte außerhalb des Landesbudgets handelt, kommt der Aufsicht über diese Fonds wesentliche Bedeutung zu.
Das Vermögen der sieben Landesfonds stammt weitgehend von der öffentlichen Hand, oftmals aus Gemeinschaftsfinanzierungen. Mit Ende des Jahres 2008 belief sich das Gesamtvermögen der Landesfonds auf € 147,70 Mio. Die gesamten Aufwände betrugen in diesem Jahr € 544,06 Mio. Sie sind in den Jahren 2005 bis 2008 um insgesamt 20 Prozent gestiegen und differieren in diesem Zeitraum erheblich. Insbesondere der Landeswohnbaufonds weist ein stark schwankendes negatives Eigenkapital auf. Es sind daher Maßnahmen zu setzen, um die Überschuldung des Landeswohnbaufonds zu bereinigen.
Zwischen den Fonds- und Landesorganen bestehen personelle Verflechtungen. Einerseits sind Mitglieder der Landesregierung – die die Aufsicht ausüben – zugleich leitende Mitglieder der Fondsorgane. Andererseits nehmen die zuständigen Fachabteilungen im Amt der Landesregierung die Geschäftsführung der jeweiligen Fonds – mit Ausnahme des Landeskriegsopferfonds – wahr. Sie bereiten auch die für die Aufsicht der Landesregierung erforderlichen Maßnahmen vor. Durch diese Verflechtung können Interessenskonflikte ent¬stehen. Überdies gibt es für Landesfonds im Vergleich zu Landesgesellschaften weniger weitreichende Regelungen in Bezug auf Planung, Steuerung und Kontrolle. Dem sollte durch die Festlegung wesentlicher Aspekte einer Fondsgovernance entgegengewirkt werden.
Die gesetzlichen Aufsichtsmittel der Landesregierung als Kollegialorgan sind je nach Fonds unterschiedlich geregelt. Während bei kleineren Fonds die Landesregierung Voranschläge und Rechnungsabschlüsse zu genehmigen hat, besteht bei größeren Fonds oftmals nur die Pflicht, diese vorzulegen. Um eine effiziente Aufsicht zu ermöglichen, sollte aber bei allen Landesfonds zumindest die Genehmigung der Voranschläge, Rechnungsabschlüsse bzw. Tätigkeitsberichte gewährleistet sein. Ebenso sind aus Gründen der Transparenz dem Landtag die Rechnungsabschlüsse des Tiergesundheitsfonds und des Rettungsfonds – wie bei allen anderen Landesfonds – zur Kenntnis zu bringen.