Ausnahmen vom Wochenend- und Nachtfahrverbot - Umsetzung der Empfehlungen - barrierefreie Version

Informationen

Vorlage an Landtag und Landesregierung
Der Landes-Rechnungshof berichtet dem Landtag gemäß Art. 70 Abs. 1 der Landesverfassung über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen aus dem Bereich des Landes. Gleichzeitig ist der Bericht der Landesregierung zu übergeben. Nach Vorlage an den Landtag sind die Berichte zu veröffentlichen.

Geprüfte Stelle
Abteilung Verkehrsrecht (Ib) im Amt der Vorarlberger Landesregierung

Prüfzeitraum
2020 bis 2023 mit Stand Jänner 2023

Prüfgegenstand
Umsetzungsstand der Empfehlungen aus dem Prüfbericht Ausnahmen vom Wochenend- und Nachtfahrverbot mit Schwerpunkt auf Organisation, Ablauf und Einsatz der bundesländerübergreifenden Fachanwendung WFV, veröffentlicht im Jahr 2020

Prüfergebnis
Das Ergebnis der Prüfung wurde der Vorständin der Abteilung Verkehrs-recht (Ib) am 2. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht. Die Landesregierung gab am 22. Februar 2023 eine Stellungnahme ab, die vom Landes-Rechnungshof in den Bericht eingearbeitet wurde.

Formale Aspekte
Die in den Kapiteln Prüfergebnis 2020 und Empfehlungen verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten grundsätzlich für Frauen und Männer. Es handelt sich dabei um die Originalfassung aus dem ursprünglichen Bericht. Seit dem Jahr 2023 wird eine geschlechtergerechte Formulierung verwendet.

Ablauf der Prüfung

Grundlage der Prüfung war die nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über den Landes-Rechnungshof zu erstattende Rückmeldung des Rechtsträgers, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, über die getroffenen Maßnahmen. Diese ist dem Landtag längstens zwölf Monate nach Behandlung des Berichts im Landtag zu übermitteln. Zudem basierte die Evaluierung auf den schriftlichen Rückmeldungen dieses Rechtsträgers im Rahmen der weiteren jährlichen Nachverfolgung des Umsetzungsstands seitens des Landes. Zur Überprüfung der vorliegenden Selbsteinschätzung nahm der Landes-Rechnungshof stichprobenartig in Unterlagen Einsicht und führte im Jänner 2023 ein Gespräch mit der verantwortlichen Führungskraft. Seine daraus gewonnene Bewertung kann von der ursprünglichen Rückmeldung abweichen. Die Empfehlungen werden mit dem Stand der Bearbeitung tabellarisch aufgelistet. Der Umsetzungsstand wird in drei Kategorien eingeordnet:

umgesetzt
Die Empfehlung wurde vollständig umgesetzt.

in Arbeit
Die Empfehlung ist teilweise umgesetzt und/oder befindet sich in Bearbeitung, konkrete Schritte sind geplant.

nicht umgesetzt
Der Empfehlung wurde entweder nicht entsprochen, Schritte zur Umsetzung sind nicht geplant oder sie wurde vom betreffenden Rechtsträger abgelehnt. Auch Empfehlungen, die vom Landes-Rechnungshof mangels Anlassfällen als nicht relevant beurteilt werden, sind hier zugeordnet.
In einem Kommentar zum Umsetzungsstand erläutert der Landes-Rechnungshof ausgewählte Themen.

1 Prüfergebnis 2020

Der Landes-Rechnungshof prüfte von September 2019 bis Februar 2020 die Abwicklung der Anträge auf Ausnahmebewilligung vom Wochenend- und Nachtfahrverbot. Prüfungsschwerpunkte waren die Organisation, der Ablauf sowie der Einsatz der bundesländerübergreifenden E-Government-Fachanwendung Wochenendfahrverbot (WFV). Die Prüfung wurde in Abstimmung mit den Landesrechnungshöfen Oberösterreich, Salzburg, Niederösterreich und Tirol durchgeführt.

Im März 2020 veröffentlichte der Landes-Rechnungshof den Prüfbericht. Er wurde am 6. Mai 2020 im Kontrollausschuss behandelt. Der Landtag nahm den Prüfbericht in seiner Sitzung am 13. Mai 2020 einstimmig zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 20. April 2021 berichtete die Landesregierung dem Landtag gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über den Landes-Rechnungshof, welche Maßnahmen getroffen wurden.

Zahlreiche Ausnahmen vom Wochenend- und Nachtfahrverbot

Die Straßenverkehrsordnung 1960 regelt bundesweit bestimmte Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge an Wochenenden, Feiertagen und in der Nacht. Sie wurden ursprünglich eingeführt, um der Verkehrsdichte an diesen Tagen entgegenzuwirken bzw. eine Lärmreduktion zu erreichen. Das Gesetz sieht bereits viele Ausnahmebestimmungen vor, beispielsweise die Beförderung bestimmter Lebensmittel oder Fahrten mit lärmarmen Fahrzeugen. Zudem können Ausnahmen in Einzelfällen beantragt werden. Verkehrsdaten zeigen ein Absinken des Verkehrsaufkommens an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen. Da der Verkehr mit Personenkraftwagen seit den Sechzigerjahren eine stärkere Zunahme verzeichnete als jener mit Lastkraftwagen, ist der Entlastungseffekt des Wochenendfahrverbots geringer als zur Zeit der Einführung. Der Landes-Rechnungshof prüfte die Abwicklung der Anträge auf Ausnahmebewilligung im Hinblick auf ihre Zweckmäßigkeit und als Bei-spiel für die Verwendung einer bundesländerübergreifenden E-Government-Anwendung.

Verfahren bei einer Behörde bündeln

Die Anzahl der Ausnahmeanträge im Land schwankte auf niedrigem Niveau. Jährlich wurden im Durchschnitt knapp 400 Anträge rasch und kundenorientiert genehmigt. Die Bearbeitung verteilte sich – abhängig von der Fahrtstrecke – auf fünf zuständige Behörden. Über 90 Prozent fielen bei der Abteilung Verkehrsrecht (Ib) an, die anderen 10 Prozent bei den vier Bezirkshauptmannschaften. Die Behörden gingen unterschiedlich vor, beispielsweise bei der Vorschreibung und Verbuchung von Abgaben oder der Berechnung von Gebühren. Damit verbundene finanzielle Auswirkungen waren aber gering. Um eine konstant hohe Qualität und effiziente Vorgehensweise zu gewährleisten, ist eine Bündelung der Verfahren in der Abteilung Verkehrsrecht (Ib) zielführend. Das Land sollte Möglichkeiten dafür prüfen und umsetzen. Zusätzliche Personalressourcen wären nicht erforderlich, bessere Kontrollschritte realisierbar.

Bundesländerübergreifende E-Government-Lösung fortsetzen und modernisieren

In Vorarlberg kommt die bundesländerübergreifende Fachanwendung WFV nur in der Abteilung Verkehrsrecht (Ib) zum Einsatz. Über diese langte im Prüfzeitraum rund ein Fünftel der Anträge ein. Auf die Nutzung wurden die Antragstellenden bislang kaum hingewiesen. Informationen zum Wochenend- und Nachtfahrverbot auf der Webseite des Landes waren wenig spezifisch und unvollständig, sie sollten verbessert werden. Zudem sieht das E-Government-Gesetz seit Anfang 2020 das Recht auf elektronischen Verkehr vor. Elektronische Eingaben bedingen auch geringere Gebühren. Sie sind eindeutig zu identifizieren und möglichst medienbruchfrei weiterzubearbeiten. Die Länder können in der Fachanwendung u.a. Stellungnahmen von anderen Bundesländern einholen und sich über das Ergebnis von Verfahren informieren. Dafür müssen Bescheide in dieser bereitgestellt werden. Auch die Exekutive kann so das Vorliegen einer Bewilligung überprüfen. Nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs ist eine bundesweite technische Plattform zur Bearbeitung der Ansuchen sinnvoll. Die aktuell verwendete E-Government-Lösung ist veraltet, zweckmäßige Schnittstellen oder datenschutzrechtliche Erfordernisse fehlen. Ein gemeinsames Vorgehen der Länder zur Modernisierung und Adaptierung ist notwendig. Dabei ist auch eine Einbindung in bestehende Anwendungen zu prüfen.

2 Empfehlungen

Insgesamt sprach der Landes-Rechnungshof in seinem Prüfbericht 11 Empfehlungen aus. Davon waren zum Zeitpunkt der Überprüfung 5 umgesetzt, 6 befanden sich in Bearbeitung.

Umsetzungsstand der Empfehlungen

Stand Jänner 2023

Umsetzung der Empfehlungen

Quelle: Landes-Rechnungshof

Bis Anfang 2020 sprach der Landes-Rechnungshof in 122 Prüfberichten im Bereich des Landes 1.653 Empfehlungen aus. Davon waren zum Zeitpunkt der jeweiligen Evaluierung 66 Prozent der Empfehlungen bereits umgesetzt, 25 Prozent in Bearbeitung und 9 Prozent nicht umgesetzt. Die Abteilung Verkehrsrecht (Ib) griff somit einen höheren Anteil von Vorschlägen auf.

Grundlagen
Voraussetzungen zur Identifikation elektronischer Eingaben schaffen
in Arbeit

Informationen auf Webseite des Landes verbessern
umgesetzt

Organisation

Möglichkeiten für Bündelung der Zuständigkeit für Ausnahmebewilligungen bei Abteilung Verkehrsrecht (Ib) prüfen und umsetzen
umgesetzt

Gemeinsame E-Government-Lösung mit allen Bundesländern unter Berücksichtigung notwendiger Schnittstellen entwickeln
in Arbeit

Schriftliche Vereinbarung über Pflichten und Zuständigkeiten im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten abschließen
in Arbeit

Löschfristen für Daten in Fachanwendung WFV festlegen
in Arbeit

Ablauf

Einheitliche Vorgehensweise bei Abgaben und Gebühren sicherstellen
umgesetzt

Bescheid in Fachanwendung WFV hochladen
in Arbeit

Buchungsbeleg als Nachweis im Akt durchgängig ablegen
umgesetzt

Automatisierte Zufallsprüfung vorsehen
in Arbeit

Datenschutzrechtliche Hinweise in Antragsformular aufnehmen
umgesetzt

Anzahl Empfehlungen Gesamt

5 umgesetzt

6 in Arbeit

0 nicht umgesetzt

3 Kommentar zum Umsetzungsstand

Das Land griff alle Empfehlungen des Landes-Rechnungshofs auf. Vor allem jene, die im direkten Einflussbereich der geprüften Abteilung Verkehrsrecht (Ib) lagen, setzte sie zeitnah um. Bereits im ersten Halbjahr 2020 wurden die Verfahren bei ihr gebündelt. Dies trug zu einem einheitlichen Vorgehen bei. Ebenso verbesserte das Land die Informationen auf der Webseite. In den Prozess zur Schaffung einer neuen bundesländerübergreifenden Fachanwendung brachte sich die geprüfte Stelle zudem aktiv ein. Das dabei erarbeitete Konzept lag während der gegenständlichen Evaluierung einer Arbeitsgruppe zur Entscheidung vor. Die zugehörigen Empfehlungen waren daher als in Arbeit zu bewerten.

Bereits im Frühjahr 2020 wurden die Verfahren für Ausnahmebewilligungen vom Wochenend- und Feiertags- sowie Nachtfahrverbot in der Abteilung Verkehrsrecht (Ib) im Amt der Vorarlberger Landesregierung gebündelt. Seither wickeln Bedienstete dieser Dienststelle auch Anträge ab, die in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften fallen. Dafür sind diese Mitarbeiter∙innen den Bezirkshauptmannschaften dienstzugeteilt (E 3). Zeitnah verbesserte das Land ebenso die themenspezifische Webseite, indem beispielsweise rechtliche Informationen ergänzt oder ein Online-Antragsformular bereitgestellt wurden (E 2). Auch datenschutzrechtliche Hinweise sind nun angeführt (E 11).
Die Bündelung der Antragsabwicklung bei der Abteilung Verkehrsrecht (Ib) trug wesentlich zu einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Festsetzung von Abgaben und Gebühren bei. Der Landes-Rechnungshof verifizierte dies, indem er stichprobenartig einzelne Verfahren sichtete (E 7). Ebenso waren in allen ausgewählten Akten die zugehörigen Buchungsbelege abgelegt (E 9). Diese Analyse zeigte aber auch, dass Bescheide der Bezirkshauptmannschaften versehentlich mit der digitalen Signatur des Amts der Vorarlberger Landesregierung unterfertigt waren. Auskunftsgemäß setzte die Abteilung Verkehrsrecht (Ib) noch während der vorliegenden Evaluierung Schritte, um künftig die Amtssignatur der jeweils zutreffenden Dienststelle aufzubringen.

Auch über die bundesländerübergreifende E-Government-Fachanwendung WFV können Anträge für Ausnahmebewilligungen gestellt werden. Sie ist aber veraltet, ebenso fehlen zweckmäßige Schnittstellen. Der Landes-Rechnungshof erachtete daher in seinem Prüfbericht aus dem Jahr 2020 ein gemeinsames Vorgehen der Länder zu ihrer Modernisierung und Adaptierung für notwendig. Dabei sollte auch eine möglichst medienbruchfreie Abwicklung berücksichtigt werden.

Koordiniert durch das Land Oberösterreich wurde in mehreren bundesweiten Besprechungen ab September 2021 ein grundlegendes Konzept zur Schaffung einer neuen Fachanwendung erarbeitet. Die Abteilung Verkehrsrecht (Ib) brachte sich in diesen Prozess aktiv ein. Ebenso waren Expert∙innen aus den IT-Abteilungen der Länder eingebunden. Während der Evaluierung des Landes-Rechnungshofs lag das Konzept einer bundesländerübergreifenden E-Government-Arbeitsgruppe zur Entscheidung vor. Dieses beinhaltet auch die Möglichkeit, den elektronischen Akt und die Buchhaltung anzubinden. Insbesondere die Gestaltung der Schnittstelle zur Rechnungswesen-Software des Landes Vorarlberg wird nach Auskunft der Abteilung Informatik (PrsI) aber unter Kosten-Nutzen-Abwägungen zu entscheiden sein (E 4).

Um datenschutzrechtlichen Anforderungen nachzukommen, empfahl der Landes-Rechnungshof, eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schließen. Im September 2022 übermittelte das Land Oberösterreich entsprechende Verträge. Nach rechtlicher Prüfung unterzeichnete die Abteilung Verkehrsrecht (Ib) diese und retournierte sie. Per Ende Jänner 2023 lagen noch keine gegengezeichneten Vereinbarungen vor (E 5). Ebenso regte der Landes-Rechnungshof an, Löschfristen für Daten in der Fachanwendung WFV festzulegen. Auskunftsgemäß wurden solche im derzeit betriebenen System nicht mehr implementiert. Die Speicherdauer von Verfahren soll aber bei der anstehenden Neuentwicklung thematisiert werden (E 6).

Erlassene Bescheide lädt das Land nach wie vor nicht in die bestehende Fachanwendung WFV hoch. Die geprüfte Stelle begründete dies u.a. mit deren eingeschränkter Benutzerfreundlichkeit. Nach dem vorliegenden Konzept sollen Bescheide zukünftig aber direkt in der neu zu entwickelnden Fachanwendung erstellt werden und somit dann unmittelbar verfügbar sein (E 8). Nach erfolgter Grobplanung kann der Vorschlag, automatisierte Zufallsprüfungen vorzusehen, nun bei der anstehenden Phase der konkreten Neuentwicklung der Fachanwendung eingebracht werden (E 10).

Nach dem Gebührengesetz reduzieren sich für Eingaben, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion der Bürgerkarte erfolgen, die Tarife. Hierfür hat nach derzeitiger Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen der Antrag mittels Bürgerkartenfunktion qualifiziert elektronisch signiert zu werden. Portalanmeldungen alleine, die mittels Bürgerkarte oder einer ihrer Weiterentwicklungen erfolgen, reichen demnach nicht aus. Das vorliegende Konzept sieht jedenfalls vor, die Gebührenermäßigung für antragstellende Personen möglich zu machen (E 1).

Stellungnahme der geprüften Stelle

Das Prüfergebnis betreffend „Ausnahmen vom Wochenend- und Nachtfahrverbot mit Schwerpunkt auf Organisation, Ablauf und Einsatz der bundesländerübergreifenden Fachanwendung WFV – Umsetzung der Empfehlungen“ wird zur Kenntnis genommen.

Bregenz, im März 2023
Die Direktorin
Dr.in Brigitte Eggler-Bargehr

 

Abkürzungsverzeichnis

WFV –  E-Government-Fachanwendung Wochenendfahrverbot