Institut für Sozialdienste - Umsetzung und Kontrolle der Sozialfonds-Vorgaben -
Zusammenfassung der Ergebnisse
Öffentliche Diskussion über hohe Gewinnrücklagen und Kapitalerhöhung
Das Institut für Sozialdienste erbringt zahlreiche soziale Dienstleistungen im Auftrag des Landes. In den geprüften Jahren bestand es u.a. aus drei gemeinnützigen Betriebsgesellschaften – der ifs gGmbH sowie ihrer Tochterunternehmen ifs Familienarbeit gGmbH und ifs Schuldenberatung gGmbH. Beide wurden im Jahr 2017 auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen. Träger der ifs gGmbH ist ein privater Verein. In Folge dieser Transaktion fassten die Gesellschaftsorgane der ifs gGmbH den Beschluss, das Stammkapital um € 3,14 Mio. auf € 3,50 Mio. zu erhöhen. Die Mittel dafür stammten aus Gewinnrücklagen, die sich Ende Dezember 2017 auf € 6,37 Mio. beliefen. Nach öffentlichen Diskussionen wurde der Landes-Rechnungshof beauftragt zu klären, warum Gewinnrücklagen in dieser Höhe aufgebaut werden konnten und inwiefern das Land seiner Verpflichtung nachkam, Sozialfonds-Vorgaben zu überprüfen.
Finanzmittel- und Eigenkapitalausstattung in letzten Jahren deutlich gesteigert
Im Prüfzeitraum finanzierten sich die ifs Gesellschaften durchschnittlich zu mehr als 80 Prozent über den Sozialfonds. Wesentliche Überschüsse aus der betrieblichen Tätigkeit, aber auch hohe Finanzerträge trugen dazu bei, dass sich sowohl der Liquiditätsgrad als auch die Eigenkapitalquote maßgeblich erhöhten. Das konsolidierte Eigenkapital stieg in den Jahren 2013 bis 2017 um 54 Prozent auf € 7,49 Mio. Zugleich nahm das Finanzvermögen beträchtlich zu. Die ifs gGmbH konnte damit eine überdurchschnittlich gute Finanzmittel- und Eigenkapitalausstattung aufbauen. Zwischen Trägerverein und ifs gGmbH bestanden in den geprüften Jahren nur geringe finanzielle Transaktionen.
Spezielle Sozialfonds-Richtlinie präzisieren, Vorgaben forciert umsetzen
Die im Jahr 2013 in Kraft getretene Sozialfonds-Richtlinie ist ein wichtiges Instrument zur Steuerung der Leistungsbeziehung zwischen Land bzw. Sozialfonds und Einrichtungen. Mit konkret vereinbarten Produkten, einem Modell für Tarifkalkulationen einschließlich Tarifüberprüfungen sowie Regelungen über Sozialfonds-Rücklagen und einzubringende Unterlagen werden zentrale Elemente festgelegt. Neue Rahmen- und Produktvereinbarungen sind dazu mit den Einrichtungen abzuschließen. Bis dahin ist die Richtlinie bereits sinngemäß anzuwenden. Dies sowie unklare Formulierungen bringen wesentliche Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten v.a. bei der Rücklagenregelung mit sich. Damit sich die vollständige Umsetzung nicht noch länger verzögert, sollte die Verantwortung dafür in der zuständigen Abteilung bei einer Person im Sinne eines Projektmanagers gebündelt werden. Auch die standardisierte Tarifkalkulation ist frühzeitig zu erproben und allenfalls anzupassen.
Tarife von Einrichtungen vermehrt und systematisch durch das Land überprüfen
Positive Betriebsergebnisse und Kostenrechnungsdaten der ifs Gesellschaften weisen darauf hin, dass Tarife in bestimmten Bereichen über den tatsächlichen Kosten lagen. Über- oder Unterdeckungen sind dann kritisch, wenn sie regelmäßig sind bzw. eine Quersubventionierung zwischen verschiedenen Finanziers darstellen. Auffälligkeiten ergaben sich diesbezüglich vor allem bei der ifs Familienarbeit gGmbH. Die zuständige Abteilung nahm im Prüfzeitraum keine Tarifüberprüfungen bei den ifs Gesellschaften vor. Diese sind generell dringend notwendig und systematisch durchzuführen. Sie setzen aber aussagekräftige Kostenrechnungsdaten der Einrichtungen und entsprechendes Fachwissen in der zuständigen Abteilung voraus.
Effektivität im Controlling der zuständigen Abteilung steigern
Für die jährlichen Budgetgespräche mit den Einrichtungen bilden auch weitere Steuerungsinformationen wie Jahresabschlussdaten oder Rücklagenaufstellungen wichtige Grundlagen, die zur Festlegung von Tarifen und Budgets genutzt werden sollen. Eine vollständige und zeitgerechte Bereitstellung derartiger Informationen ist daher unabdingbar. Die ifs gGmbH lieferte Unterlagen nicht im geforderten Umfang. Jahresabschlüsse lagen der zuständigen Abteilung teils nicht zeitgerecht vor, einzelne waren nicht mehr vorhanden. Diese unterließ es großteils aber, den vollständigen Eingang systematisch zu überprüfen und allenfalls nachzufordern. Für Einrichtungen wie die ifs gGmbH, deren Leistungsangebot sich über mehrere Bereiche der zuständigen Abteilung erstreckt, besteht eine Mehrfachzuständigkeit für betriebswirtschaftliche Aufgaben. Sie stellt nicht sicher, dass eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Einrichtungen erfolgt. Inwiefern die zuständige Abteilung die Höhe der Sozialfonds-Rücklagen der ifs Gesellschaften laufend überwachte, konnte nicht konkret nachvollzogen werden. Bewusstsein für Sinn und Notwendigkeit der Controlling-Tätigkeiten in der Abteilung ist verstärkt zu schaffen.
Rücklagenbestimmung durch ifs Gesellschaften weitgehend eingehalten
Die ifs Gesellschaften führten Rücklagenaufstellungen und hielten vorgegebene Obergrenzen weitgehend ein. Allerdings nahmen sie Berechnungen nicht einheitlich vor. Bei der ifs Familienarbeit gGmbH wurde dadurch eine geringe Überschreitung der jährlichen Obergrenze nicht erkannt, weitere können bei dieser Gesellschaft nicht ausgeschlossen werden. Es gab daher keine Konsultation mit dem Land. Gemäß Berechnungen des Landes-Rechnungshofs in mehreren Szenarien verwendete die ifs gGmbH zur Erhöhung ihres Stammkapitals keine Sozialfondsmittel. Das Land wurde vorab nicht über diesen Vorgang informiert. Dies wäre aber im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Hauptfinanzier zweckmäßig gewesen.