Die Landesrechnungshöfe sprachen sich für eine unabhängige, zeitnahe und rasche Überprüfung der Gebarung aus. Diese kann jedoch ausschließlich als externe, expost Finanzkontrolle und daher nur im Nachhinein erfolgen. Dies gilt bei Projekten, die sich über längere Zeiträume erstrecken, jedenfalls auch für einzelne, abgeschlossene Projektabschnitte.
Die Unabhängigkeit der Rechnungshöfe schließt aus, dass sie im Vorhinein an Vorgängen mitwirken, die sie nachträglich zu kontrollieren haben. Darüber hinaus ist zudem eine Einbindung in Entscheidungen von überprüften Stellen unvereinbar mit den Prinzipien einer unabhängigen Finanzkontrolle. Das ist jedoch bei einer begleitenden Kontrolle der Fall. Die begleitende Kontrolle kann daher nicht Aufgabe der Rechnungshöfe sein, sie unterliegt vielmehr deren Prüfungsbefugnis.